Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 1. Januar 1996

1. Geltungsbereich

Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen Verkaufsverträge, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Anders lautende Bedingungen unserer Kundschaft haben keine Gültigkeit, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich beanstandet wurden.

2. Offerten und Bestellungen

Offerten binden uns nur, wenn sie schriftlich abgegeben wurden und deren Annahme umgehend erfolgt.
Bestellungen binden uns erst, wenn wir deren Annahme schriftlich bestätigt haben.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten ab Werk Zuchwil, ohne Verpackung, Porto und MWSt. Unsere Rechnungen lauten in Schweizer Franken und sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Andere Zahlungsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich vereinbart wurden.

4. Lieferfristen

Ist die Lieferfrist als Zeitraum (und nicht als Termin) angegeben, beginnt sie mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Eingang der Bestellung gemäss unveränderter Offerte. Jede Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht zukommen. Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches Verschulden zurück, erwächst dem Käufer weder ein Recht auf Vertragsrücktritt noch auf Lieferungsverzicht bzw. einer Schadenersatzforderung.

5. Transportrisiko

Mit der Uebergabe der Ware im Werk Zuchwil an die Versandstation oder einen Spediteur gehen alle Risiken an den Käufer über. Die Versicherung gegen jegliches Risiko ist Sache des Käufers.

6. Garantieanspruch

Garantieleistungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind begrenzt auf 12 (zwölf) Monate. Reparaturen, ausgeführt durch das Werk oder einer vom Werk beauftragten Fachkraft, unterliegen einer Garantiedauer von 3 Monaten. (Ausnahmen und Erläuterungen siehe «Elaso-After-Sales-Service»)

7. Höhere Gewalt

Der Eintritt von Umständen, welche die vertragsgemässe Abwicklung verunmöglichen, wesentlich erschweren oder als für uns beim Vergleich mit den Umständen, wie sie beim Vertragsabschluss herrschten, nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, werden nebst den üblichen als Fälle höherer Gewalt betrachtet und entbinden uns ganz oder teilweise von den eingegangenen Lieferungsverpflichtungen. Sie berechtigen uns, die Lieferfristen hinauszuschieben oder die Lieferung ganz zu unterlassen, ohne dass daraus vom Käufer irgendwelche Entschädigungs- oder andere Ansprüche geltend gemacht werden können.

8. Entwicklungsaufträge

Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeit erfordert, erwirbt der Käufer keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an einem Teil der Entwicklungs- und/oder Herstellungskosten beteiligt hat.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen von Käufer und Verkäufer ist Zuchwil im Kanton Solothurn.

10. Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen betreffen, ist der Gerichtsstand Solothurn.

11. Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen unter Anschluss etwaiger anderer nationaler Rechte allein dem Recht der Schweiz. Rechte, die uns aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zustehen, werden durch diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.

Stand 1. 11. 2007, sj/me